Meilenstein: Grundschuldbrief der Briefgrundschuld erhalten

Was wir ein lahmer Juristenwitz klingt, hat einen realen Hintergrund: bei der Zwangsversteigerung blieb noch eine Grundschuld bestehen, die wir ablösen mussten. Dies haben wir natürlich getan und mittlerweile das Ergebnis dessen in Händen, nämlich eine Löschungsbewilligung der Gläubigerbank nebst dazugehörigem Grundschuldbrief.

Die juristischen Details dahinter sind mal wieder spannend und für den juristischen Laien mitunter schwer zu verstehen. Für die Absicherungs eines Kredits gibt es im Wesentlichen zwei Konstrukte:

  • Grundschuld
    Die Grundschuld, in den Varianten als Buchgrundschuld und als Briefgrundschuld, existiert unabhängig von der Höhe der noch ausstehenden Rückzahlungen eines Kredits (mal ganz laienhaft formuliert). Selbst wenn ein Kredit vollständig zurückgezahlt wurde, die Grundschuld aber noch nicht gelöscht wurde, besteht die Grundschuld weiterhin in voller Höhe.
    Das führt bei unserem Beispiel eben dazu, dass wir sie in voller Höhe zurückzahlen müssen. Die Bank, an die das Geld geht, muss dann wiederum prüfen, wie hoch noch die Restschuld ist. Ist die Restschuld geringer als die Grundschuld bekommt der Schuldner die übrige Summe.
    Bedeutet für eine Zwangsversteigerung: unbedingt eine bestehen bleibende Grundschuld vollständig in Abzug bringen, wenn man das Maximalgebot berechnet! Sonst bekommen letzten Endes die Bank oder Schuldner das Geld doppel. Diese Rechnung muss man selbstverständlich selber vornehmen, es geschieht nicht von Gerichts wegen.
  • Hypothek
    Die Hypothek existiert nur abhängig von einer geltend gemachten Forderung. D.h., wurde ein Kredit vollständig getilgt, ist somit auch die Hypothek erloschen.
    Im deutschen Sprachgebrauch findet sich häufig die Wendung “eine Hypothek” aufnehmen. Haarspalterisch genau wäre das natürlich zunächst ein “per Hypothek gesichertes Darlehen”. Interessanterweise ist dagegen mittlerweile in der Praxis überwiegend die Grundschuld vertreten, eine Hypothek wird wohl nur noch sehr selten verwendet. Man darf hier also nicht umgangssprachliche Redewendung und juristischen Fachbegriff verwechseln!

Wie zu vermuten ist, war bzw. ist unsere bestehen gebliebene Grundschuld eine Briefgrundschuld.
Den dazugehörigen Brief haben wir jetzt vorliegen. Schon eigenartig, ein Dokument diesen Werts in der Hand zu halten!

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