Gerichts- und Notarkosten: Kleinvieh macht auch Mist

Im Rahmen einer Zwangsversteigerung fällt eine ordentliche Anzahl an Gebühren und Nebenkosten an, die hier und da fällig werden, dabei  einzeln nicht so die ganz großen Summen sind, sich letzten Endes aber doch gehörig summieren.

Hier eine Übersicht:

  • Grunderwerbssteuer: in NRW 5% des Objektpreises, in anderen Bundesländern gelten andere Sätze, spätestens ab Juli 2012 sind es jedoch überall mindestens 4,5%.
    Steht noch kein Haus drauf, wird die Steuer nur in Höhe des Grundstücks fällig. Steht jedoch bereits ein Haus drauf, wird das mit eingerechnet. Ist zwar kein “Grund”, bringt dem Staat aber mehr Geld.
    Bei einer Zwangsversteigerung wird das Höchstgebot als Berechnungsgrundlage verwendet.
  • Maklercourtage und Notargebühren für die Grundbucheintragung fallen bei einer Zwangsversteigerung keine an! Immerhin…
  • Zinsen auf das Höchstgebot: bezahlt man nicht sofort in voller Höhe oder überweist das gesamte Geld vorab, werden auch Zinsen in Höhe von 4% p.a. auf das Höchstgebot fällig, bis die gesamte Summe hinterlegt wurde.
  • Zuschlagsgebühr: dies ist eine Art Verfahrensgebühr und wird für den Höchstbietenden fällig. Sie liegt bei ca. 0,5% (bei uns waren es 0,48%)
  • Gebühren für die Eintragung in das Grundbuch: hier handelt es sich um eine sogenannte 10/10-Gebühr, deren konkrete Höhe sich nach der Gebührenordnung des Grundbuchamtes richtet. Hier können durchaus einige hundert Euro zusammenkommen.

Ein sehr guter Rechner für diese ganzen Gebühren findet sich übrigens hier. Einfach Verkehrswert, fiktives Höchstgebot und Bundesland eingeben und auf “Berechnen” klicken. Damit kann man sehr schön sehen, was einen bei einem bestimmten Gebot erwartet.
Als Faustregel gilt, dass man bei einer Zwangsversteigerung nur die Maklergebühren einspart. Die Notar- und Grundbuch- sowie Gerichtskosten gliedern sich zwar anders. In der Höhe kommt aber dasselbe raus.

 

Der Notar möchte dann natürlich auch noch seinen Anteil haben. Bei der Zwangsversteigerung wird er zwar nicht für die Grundbucheintragung des Eigentümers benötigt. Spätestens bei den Eintragungen für die Grundschuld kommt er aber dennoch zum Spiel. Bei uns evtl. sogar doppelt, um das bestehen gebliebene Recht zu löschen. Zum Glück sind die Notarkosten durch eine Gebührenordnung bundeseinheitlich festgeschrieben. Sie richten sich nach einer Staffelung des Kaufpreises bzw. der Höhe der Grundschuld.
Für eine Grundschuld wären das z.B. 207€. Dazu kommen dann noch Mehrwertsteuer und Nebenkosten wie Porto etc. Siehe z.B. hier.

Ein schicker Rechner dafür findet sich bei der Interhyp. Dieser unterscheidet auch zwischen Eintragung und Löschung einer Grundschuld, da hier unterschiedliche Gebührensätze gelten.

In diesem Sinne viel Spass beim Kaufen! 🙂

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